Statuten

Geltende Fassung vom 27.02.2026

EUC Sports Austria


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen 'EUC Sports Austria'.

(2) Er hat seinen Sitz in Hühnersteigstraße 1, 1140 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein bezweckt insbesondere:

  • Die Förderung und Verbreitung des Elektrischen Einrad-Rennsports (EUC Racing) in Österreich.

  • Die Organisation und Durchführung von EUC-Rennveranstaltungen, Trainings und Wettkämpfen.

  • Die Förderung des sportlichen Leistungsgedankens und der sportlichen Fairness.

  • Die Förderung der körperlichen Fitness und Gesundheit durch EUC-Sport.

  • Die Schulung und Weiterbildung der Mitglieder in Bezug auf Fahrtechnik, Sicherheit und sportliche Entwicklung.

  • Die Vertretung der Interessen der EUC-Rennsportler auf nationaler und internationaler Ebene.

  • Zusammenarbeit mit Sportvereinen, Sportverbänden, Institutionen, Unternehmen und Forschungseinrichtungen zur Förderung und Weiterentwicklung des EUC-Sports.

  • Die Förderung des Bewusstseins für nachhaltige Mobilität durch elektrische Fortbewegungsmittel.

  • Der Verein unterstützt Innovation, Forschung und technologische Weiterentwicklung im Bereich des EUC-Sports sowie die Entwicklung neuer Trainings-, Sicherheits- und Veranstaltungsformate zur nachhaltigen sportlichen Entwicklung des EUC-Sports.

  • Einsatz für eine sichere, verantwortungsvolle und nachhaltige Ausübung des EUC-Sports sowie für die Förderung von Sicherheitsstandards und den verantwortungsbewussten Umgang mit elektrischen Mobilitätsgeräten.

  • Der Verein verfolgt seine Ziele auch durch Maßnahmen zur Förderung des Nachwuchs-, Breiten- und Leistungssports im Bereich des EUC-Sports.


§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

Sportbetrieb und Veranstaltungen

  • Organisation, Durchführung und Koordination nationaler und internationaler Rennserien, Meisterschaften, Ligen und Cup-Bewerbe im Bereich des EUC-Sports.

  • Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung nationaler und internationaler Rennserien, Ligen, Meisterschaftssysteme und sportlicher Wettbewerbsstrukturen im Bereich des EUC-Sports.

  • Abhaltung von Trainingseinheiten, Workshops und Seminaren.

  • Nutzung, Anmietung und Betrieb von Sportanlagen, Rennstrecken, Trainingsgeländen und sonstigen geeigneten Infrastrukturen im In- und Ausland zur Durchführung von Trainings, Veranstaltungen und Wettkämpfen, auch in Zusammenarbeit mit Betreibern, Eigentümern und Partnerorganisationen.

  • Durchführung von Trainingscamps, Schulungsprogrammen und sportlichen Ausbildungsmaßnahmen.

  • Durchführung von Sicherheits- und Techniktrainings zur Verbesserung der Fahrkompetenz im EUC-Sport.

  • Organisation und Durchführung internationaler Renn-, Trainings- und Demonstrationsveranstaltungen sowie Kooperation mit internationalen Partnern, Veranstaltern und Herstellern zur Weiterentwicklung des EUC-Rennsports.


Sportliche Entwicklung und Förderung

  • Förderung von Mitgliedern, insbesondere von Nachwuchs- und Leistungssportlern, durch Zuschüsse zu Teilnahmegebühren, Reisekosten, Trainingsmaßnahmen oder sportbezogener Ausrüstung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.

  • Förderung der sportlichen Nachwuchsarbeit sowie der Ausbildung von Trainern, Instruktoren und Rennfahrern im Bereich des EUC-Sports.

  • Durchführung von Ausbildungs-, Trainings- und Bildungsprogrammen zur Förderung von Nachwuchs, Trainern, Instruktoren und Funktionären im Bereich des EUC-Sports.

  • Förderung der Teilnahme von Mitgliedern an nationalen und internationalen Trainings, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen.

  • Entwicklung, Förderung und Verbreitung von sportlichen Regelwerken, Sicherheitsstandards und Wettbewerbsformaten im Bereich des EUC-Sports.

  • Der Verein kann nationale und internationale sportliche Regelwerke, Sicherheitsstandards und Wettkampfformate entwickeln, herausgeben oder an deren Entwicklung mitwirken.


Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Sports

  • Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit zur Förderung des EUC-Sports.

  • Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien.

  • Organisation von Demonstrationsveranstaltungen, Sporttagen und Informationsveranstaltungen zur Bekanntmachung des EUC-Sports.

  • Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Mitgliedern.


Kooperationen und Netzwerke

  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen EUC- und PEV-Sportorganisationen, Fachverbänden sowie internationalen Renn- und Sportstrukturen.

  • Zusammenarbeit und Kooperation mit nationalen und internationalen Sportorganisationen, Verbänden, Vereinen, Institutionen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie die Teilnahme an internationalen Netzwerken, Projekten, Förderprogrammen und Sportveranstaltungen zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks. Dies umfasst auch die Mitwirkung am Aufbau nationaler und internationaler Sportstrukturen, Dachverbände und Organisationsformen zur Förderung und Entwicklung des EUC-Sports.

  • Der Verein kann nationale und internationale Dachorganisationen, Verbände, Rennserien oder sonstige Sportstrukturen im Bereich des EUC-Sports initiieren, mitbegründen, betreiben oder organisatorisch unterstützen.

  • Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, Gemeinden, Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen zur Förderung des EUC-Sports.


Projekte und Entwicklung des Sports

  • Durchführung von Projekten, Programmen und Initiativen zur Förderung des EUC-Sports sowie Teilnahme an nationalen und internationalen Förder- und Entwicklungsprogrammen.

  • Förderung technischer Entwicklungen im Bereich des EUC-Sports sowie Test, Evaluation und sportliche Nutzung von Sportgeräten und technischer Ausrüstung zur Weiterentwicklung des Sports und zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere in Zusammenarbeit mit Herstellern, Technologiepartnern, Forschungseinrichtungen und Universitäten.

  • Durchführung von Pilotprojekten, Demonstrations- und Testprogrammen im Bereich des EUC-Sports in Zusammenarbeit mit Herstellern, Technologiepartnern und Forschungseinrichtungen zur Weiterentwicklung von Sportgeräten, Sicherheitskonzepten und sportlichen Einsatzmöglichkeiten elektrischer Mobilitätsgeräte.


Ausrüstung und Sachleistungen

  • Entgegennahme, Verwaltung und Nutzung von Sportgeräten, technischer Ausrüstung und sonstigen Sachleistungen, die dem Verein von Sponsoren, Partnern oder Mitgliedern zur Verfügung gestellt oder dem Verein zur Nutzung überlassen werden.

  • Aufbau von Technologie- und Materialpartnerschaften mit Herstellern und Ausrüstungsunternehmen zur Unterstützung des Trainings-, Renn- und Veranstaltungsbetriebs sowie zur Förderung der sportlichen und technischen Entwicklung des EUC-Sports.


(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

  • Subventionen und Förderungen.

  • Sponsoring und Partnerschaften.

  • Einnahmen aus Veranstaltungen und Wettkämpfen.

  • Einnahmen aus Merchandising und Lizenzvergaben.

Diese Tätigkeiten dienen ausschließlich der Unterstützung des gemeinnützigen Vereinszwecks. Etwaige wirtschaftliche Tätigkeiten werden nur in untergeordnetem Ausmaß ausgeübt und dürfen den gemeinnützigen Zweck nicht gefährden, insbesondere im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Kooperationen, Sponsoring, Merchandising oder Lizenzierungen.


(4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als ordentliche Mitglieder mit eingeschränkten Rechten und besitzen kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern (Fördermitglieder). Sie besitzen kein Stimmrecht.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und besitzen kein Stimmrecht.

(5) Der Verein kann zur Wahrung der Interessen jugendlicher Mitglieder einen Jugendvertreter vorsehen. Die näheren Bestimmungen können durch die Generalversammlung oder eine Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft entsteht mit der Genehmigung der Aufnahme durch den Vorstand.
(5) Der Verein steht Mitgliedern aus dem In- und Ausland offen. Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Wettkämpfen kann auch Nichtmitgliedern sowie internationalen Sportlern ermöglicht werden, sofern dies den Vereinszielen dient, insbesondere bei internationalen Veranstaltungen, Trainingscamps oder Sportprojekten.


§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den gleichen Gründen wie in Abs. 4 von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4) Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(5) Bei Veranstaltungen und Trainings sind die Sicherheitsvorschriften und Wettkampfregeln des Vereins einzuhalten. Insbesondere besteht die Verpflichtung zum Tragen geeigneter Schutzausrüstung.
(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Die Generalversammlung kann dabei insbesondere folgende Beitragskategorien festlegen:

a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit.
b) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leisten einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, der bis zu 50 % des regulären Mitgliedsbeitrags betragen kann.
c) Maßgeblich für die Einstufung ist das Alter zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts.
Die jeweilige Beitragskategorie gilt für das gesamte laufende Mitgliedsjahr.
Eine Umstufung erfolgt jeweils mit Beginn des darauffolgenden Mitgliedsjahres.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu stunden, zu reduzieren oder zu erlassen, insbesondere zur Förderung von Nachwuchssportlern, bei sozialen Härtefällen oder im Interesse des Vereinszwecks.
(8) Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erstellte Bild-, Ton- und Videoaufnahmen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verwendet werden dürfen, sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
(9) Vereinseigene Sportgeräte und Ausrüstung können Mitgliedern zur Nutzung im Rahmen des Vereinszwecks zur Verfügung gestellt werden. Die näheren Bedingungen der Überlassung, Haftung und Rückgabe werden durch eine vom Vorstand zu beschließende Materialordnung geregelt.


§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9. Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die 'Mitgliederversammlung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder per Einschaltung entsprechender Medien einzuladen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse können - abgesehen von den in Abs. 6 angeführten Fällen - nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Beschlüsse über Statutenänderungen sowie die freiwillige Auflösung des Vereins können auch dann gefasst werden, wenn sie nicht ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angekündigt wurden.
(7) Beschlüsse können in begründeten Fällen auch im Umlaufweg schriftlich oder elektronisch gefasst werden, sofern allen stimmberechtigten Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird und das Ergebnis dokumentiert wird.
(8) Die Generalversammlung kann entweder unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer, ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (virtuelle Versammlung) oder als Mischform (hybride Versammlung) abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Abhaltung. Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen muss durch geeignete technische Mittel (z.B. Videokonferenz-Tools) sichergestellt sein, dass die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellbar ist, die Mitglieder die Redebeiträge anderer verfolgen können und eine ordnungsgemäße, geheime oder offene Abstimmung möglich ist.


§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

  • Entlastung des Vorstands.

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: dem/der Obmann/Obfrau und dem/der Schriftführer/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf Dauer verhindert, so ist der Vorstand von jenem Vorstandsmitglied einzuberufen, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Beschlüsse können auch im Umlaufweg schriftlich oder auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail, Messenger oder Abstimmungstools) gefasst werden, sofern alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Teilnahme haben und das Abstimmungsergebnis dokumentiert wird.
(8) Der Vorstand kann zur Regelung des Vereinsbetriebs ergänzende Vereinsordnungen erlassen, insbesondere Trainings-, Nutzungs-, Sicherheits- oder Materialordnungen.


§ 12. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das 'Leitungsorgan' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens.

  • Erstellung des Jahresvoranschlags sowie des Rechenschaftsberichts.

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit.

  • Verwaltung des Vereinsvermögens.

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

  • Organisation und Durchführung von EUC-Rennveranstaltungen und Trainings.

  • Festlegung der Wettkampfregeln und Sicherheitsbestimmungen sowie gegebenenfalls Übernahme international anerkannter Regelwerke.

  • Entscheidung über sportliche Fördermaßnahmen sowie über Förderprogramme und Unterstützungsmaßnahmen für Mitglieder.


§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der/die Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.

(2) Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei verschiedene Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten (Vier-Augen-Prinzip). Dies gilt unabhängig von der konkreten Funktion im Vorstand. Stellvertreter gelten als Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau allein vertretungsbefugt. Diese Vertretungshandlung ist dem Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, zur Kenntnis zu bringen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.

(6) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
(7) Funktionäre des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Zulässig ist der Ersatz nachgewiesener Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung, sofern diese fremdüblich ist und den gemeinnützigen Zweck nicht beeinträchtigt.


§ 14. Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 15. Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16. Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Das verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden und einer gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zu übertragen.


§ 17. Teilnahme und Sicherheit bei sportlichen Aktivitäten

(1) Die Teilnahme an Trainings, Veranstaltungen, Rennen und sonstigen sportlichen Aktivitäten des Vereins erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung der Mitglieder.
(2) Der Verein sowie seine Organe haften nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, bei sportlichen Aktivitäten geeignete Schutzausrüstung zu verwenden und die Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
(4) Der Verein kann zur Absicherung der Vereinstätigkeit Versicherungen abschließen, insbesondere Haftpflicht- oder Veranstaltungsversicherungen.
(5) Bei der Nutzung externer Sportanlagen gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Sicherheitsvorschriften der Betreiber.